Schwerbehindertentecht

Behinderungsgrad und Arbeitsregelungen

Als schwerbehinderte Person gelten Menschen ab einem Grad von mindestens 50 bezogen auf körperliche, geistige und/oder seelische Behinderungen. Das Schwerbehindertenrecht dient der Förderung betroffener Personen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Verhinderung von Benachteiligungen. Dieser Grad (GdB) wird von zuständigen Behörden, vor allem Versorgungsämtern, bestimmt.

Die Einstufung der Behinderung wird auf Antragsstellung hin von der Behörde als Bescheid festgelegt, gegen den Wiederspruch erhoben werden kann, beziehungsweise bei Ablehnung des Widerspruchs vor Gericht geführt werden kann. Ferner stehen im Mittelpunkt des Streits häufig sog. Merkzeichen, die eine schwerbehinderte Person zusätzlich zum Grad der Behinderung erhalten kann, wenn noch bestimmte besondere Beeinträchtigungen vorliegen.

Besonders für das Arbeitsleben wurden Regelungen aufgestellt, die schwerbehinderte Menschen schützen sollen. Dies beinhaltet einen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, ein Diskriminierungsverbot oder eine besondere Rentenart.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens des Behinderungsgrades und auch bezüglich der Arbeitsregelungen stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

Anwaltliche Leistungen

Nachfolgend finden Sie einige Leistungen, die in meiner Kanzlei erbracht werden.

  • Vertretung im Widerspruchsverfahren
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht bzw. vor dem Landessozialgericht
  • Beratung im Verfahren zur Bestimmung des Grades der Behinderung
  • Beratung bei der Geltendmachung von Nachteilsausgleichen
  • Durchsetzung von Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation
  • Beratung zu stationärer und ambulanter Behandlung
  • Beantragung von Heilmittel/Hilfsmittel, Psychotherapie
  • Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Schwerbehindertenvertretung
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Behinderung
  • Ablehnung Verschlimmerungsantrag
  • Herabstufung
  • Ablehnung Merkzeichen